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BPatG, 04.02.2004 - 32 W (pat) 393/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96
HOUSE OF BLUES
Auszug aus BPatG, 04.02.2004 - 32 W (pat) 393/02
Im übrigen falle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES) ein Begriff, der - anders als FITNESS COMPANY - nur bezüglich des Geschäftsbetriebs, nicht aber für die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, bereits nicht unter das gesetzliche Eintragungsverbot. - BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94
"THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge
Auszug aus BPatG, 04.02.2004 - 32 W (pat) 393/02
Eine für einen Geschäftsbetrieb beschreibende Angabe stellt aber nicht ohne weiteres eine Merkmalsangabe für dessen Produkte dar (BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). - BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87
"KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke
Auszug aus BPatG, 04.02.2004 - 32 W (pat) 393/02
Die von der Anmelderin angeführten Eintragungen anderer - vermeintlich ähnlich gebildeter - Marken sind generell nicht geeignet, ein Recht auf Registrierung unter Gesichtspunkten wie Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, Ermessensreduzierung oder Selbstbindung der Verwaltung zu gewähren (vgl. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS).
- BPatG, 29.07.2008 - 25 W (pat) 17/06
SMILE/SmileCompany
Während "Smile" keinen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen aufweist, erschöpft sich der Bestandteil "Company" in seiner Bedeutung "Gesellschaft" nur in einem Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen durch eine Gesellschaft i. S. eines Unternehmens erbracht werden (vgl. BPatG 32 W (pat) 393/02 - FITNESS COMPANY; BPatG. - BPatG, 05.06.2008 - 25 W (pat) 17/06 Während "Smile" keinen beschreibenden Begriffsinhalt in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen aufweist, erschöpft sich der Bestandteil "Company" in seiner Bedeutung "Gesellschaft" nur in einem Hinweis darauf, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen durch eine Gesellschaft i. S. eines Unternehmens erbracht werden (vgl. BPatG 32 W (pat) 393/02 - FITNESS COMPANY; BPatG 33 W (pat) 274/02 EB/E.B. Company).